Der Bundesrat hat dem Jahressteuergesetz 2020 am 18. Dezember 2020 zugestimmt. Damit kommt es zu umfangreichen Änderungen, welche beispielsweise im Rahmen der Einkommensteuererklärung möglicherweise beachtet werden müssen. Zum Beispiel:
- Sofern die Voraussetzungen für den Ansatz eines häuslichen Arbeitszimmers nicht vorliegen oder auf den Ansatz verzichtet wird, kann eine „Homeoffice-Pauschale“ von 5 € pro Tag (maximal 600 € pro Jahr) angesetzt werden. Der Betrag wird allerdings nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag gewährt. Die Homeoffice-Pauschale wird auch dann gewährt, wenn für die Tätigkeit kein eigenes Zimmer zur Verfügung steht.
- Die Frist für die Gewährung von „Corona-Prämien“ wurde bis Juni 2021 verlängert. Sofern der Maximalbetrag bereits ausgeschöpft ist, darf die Prämie nicht nochmals gewährt werden
- Die Freigrenze für Sachbezüge wird ab dem 1.1.2021 von 44 € auf 50 € angehoben.
- Bei der verbilligten Wohnungsvermietung (z.B. an Angehörige) kommt es zu einer Vereinfachung. Bislang wurde der volle Werbungskostenabzug nur gewährt, wenn die Warmmiete mindestens 66% der ortsüblichen Miete betrug. Nunmehr wurde die Grenze grundsätzlich auf 50% reduziert, im Gegenzug muss allerdings bei einem Verhältnis von 50-66% ein positive Totalüberschussprognose vorgelegt werden können.
- Für Wirtschaftsjahre, welche nach dem 31.12.2019 beginnen wurde für Zwecke des Investitionsabzugsbetrages eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 € festgelegt. Darüber hinaus wurde der Abzugsbetrag von 40% auf 50% erhöht
- Der vereinfachte Zuwendungsnachweis wird am dem Jahr 2021 auf 300 € (bislang 200 €) angehoben