Jahressteuergesetz 2020

Jahressteuergesetz 2020

Der Bundesrat hat dem Jahressteuergesetz 2020 am 18. Dezember 2020 zugestimmt. Damit kommt es zu umfangreichen Änderungen, welche beispielsweise im Rahmen der Einkommensteuererklärung möglicherweise beachtet werden müssen. Zum Beispiel:

  • Sofern die Voraussetzungen für den Ansatz eines häuslichen Arbeitszimmers nicht vorliegen oder auf den Ansatz verzichtet wird, kann eine „Homeoffice-Pauschale“ von 5 € pro Tag (maximal 600 € pro Jahr) angesetzt werden. Der Betrag wird allerdings nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag gewährt. Die Homeoffice-Pauschale wird auch dann gewährt, wenn für die Tätigkeit kein eigenes Zimmer zur Verfügung steht.
  • Die Frist für die Gewährung von „Corona-Prämien“ wurde bis Juni 2021 verlängert. Sofern der Maximalbetrag bereits ausgeschöpft ist, darf die Prämie nicht nochmals gewährt werden
  • Die Freigrenze für Sachbezüge wird ab dem 1.1.2021 von 44 € auf 50 € angehoben.
  • Bei der verbilligten Wohnungsvermietung (z.B. an Angehörige) kommt es zu einer Vereinfachung. Bislang wurde der volle Werbungskostenabzug nur gewährt, wenn die Warmmiete mindestens 66% der ortsüblichen Miete betrug. Nunmehr wurde die Grenze grundsätzlich auf 50% reduziert, im Gegenzug muss allerdings bei einem Verhältnis von 50-66% ein positive Totalüberschussprognose vorgelegt werden können.
  • Für Wirtschaftsjahre, welche nach dem 31.12.2019 beginnen wurde für Zwecke des Investitionsabzugsbetrages eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 € festgelegt. Darüber hinaus wurde der Abzugsbetrag von 40% auf 50% erhöht
  • Der vereinfachte Zuwendungsnachweis wird am dem Jahr 2021 auf 300 € (bislang 200 €) angehoben

Bei dem Text handelt es sich in der Regel um eine vereinfachte Darstellung von steuerlichen bzw. rechtlichen Regelungen. Eine individuelle steuerliche Beratung wird hierdurch nicht ersetzt.
Die Haftung ist ausgeschlossen.

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