Besteuerung des Veräußerungsgewinns eines häuslichen Arbeitszimmers

Besteuerung des Veräußerungsgewinns eines häuslichen Arbeitszimmers

Wir ein Gebäude innerhalb der 10-jährigen „Spekulationsfrist“ veräußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn in der Regel der Besteuerung. Etwas anderes gilt beispielsweise dann, wenn das Objekt ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

Enthält das Gebäude allerdings ein Arbeitszimmer, welches für Zwecke der Überschusseinkünfte (z.B. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, Vermietungseinkünfte) genutzt wird, ist Vorsicht geboten: Die Finanzverwaltung vertritt hier die Auffassung, dass der auf das Arbeitszimmer entfallende Veräußerungsgewinn der Besteuerung unterliegt. Hintergrund hierfür ist, dass das Arbeitszimmer insoweit gerade nicht Wohnzwecken dient https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2016/C-Anhaenge/Anhang-26/inhalt.html.

Mit Urteil vom 1.3.2021 hat der Bundesfinanzhof der Ansicht der Finanzverwaltung allerdings eine Absage erteilt. In seinem Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch der auf das Arbeitszimmer entfallende Anteil nicht der Besteuerung unterliegt.

In entsprechenden Fällen sollte entsprechend geprüft werden, ob gegen den Bescheid beispielsweise im Rahmen eines Rechtsbehelfs vorgegangen werden muss.

Etwas anderes gilt bei der Nutzung des Arbeitszimmers im Rahmen der Gewinneinkunftsarten – hier stellt das Arbeitszimmer in der Regel Betriebsvermögen dar, so dass der anteilige Veräußerungsgewinn regelmäßig besteuert wird. Hier besteht allenfalls die Möglichkeit, das Arbeitszimmer bei Unterschreiten von sogenannten Bagatellgrenzen, nicht dem Betriebsvermögen zuzuordnen.

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