Nach langem hin und her hat dar Bundesrat am 22.03.2024 dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zugestimmt. Damit es kommt es, teilweise auch rückwirkend, zu vielen gesetzlichen Neuregelungen. Welche das sind, können Sie dem nachfolgenden Beitrag entnehmen.
Änderungen im Bereich der Einkommensteuer
- Die Freigrenze für Geschenke wird von 35 EUR auf 50 EUR angehoben (nach dem 31.12.2023)
- Der Höchstbetrag der Anschaffungskosten, bis zu dem der Bruchteilsansatz bei reinen E-Fahrzeugen zur Anwendung kommt wird von 60.000 EUR auf 70.000 EUR erhöht (Anschaffung nach dem 31.12.2023)
- Für Anschaffungen nach dem 31.3.24 und vor dem 1.1.2025 wird die degressive Abschreibung wieder eingeführt
- Bei der (Neu-)Herstellung von Wohngebäuden kommt es zu einer befristeten Einführung einer degressiven Abschreibung. Hiernach können jährlich 5% der Bemessungsgrundlage abgeschrieben werden. Voraussetzung neben der Nutzung zu Wohnzwecken ist, dass der Steuerpflichtige das Gebäude hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat
- Bei der bereits bisher geltenden Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau wurde der Höchstbetrag der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf 5.200 EUR erhöht. Daneben wurde die Bemessungsgrundlage auf 4.000 EUR erhöht und die Frist für den Bauantrag auf den 1.10.2029 verlängert.
- Bei Neuanschaffungen nach dem 31.12.2023 kann eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Höhe von bis zum 40% in Anspruch genommen werden
- Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, welche in Ihrem Fahrzeug übernachten, wurde ab dem VZ 2024 auf 9 EUR erhöht
- Der Freibetrag für private Veräußerungsgeschäfte wurde ab dem VZ 2024 auf 1.000 EUR erhöht
- Ab dem VZ 2024 wurden diverse Änderungen im Bereich der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG eingeführt
- Die sogenannte Fünftelregelung bei der Lohnsteuer entfällt ab dem VZ 2025. Damit wird im Rahmen des Lohnsteuerabzugs beispielsweise bei Abfindungen deutlich mehr Lohnsteuer einbehalten als bisher. Der besondere Steuersatz kann dann nur noch im Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden.
Änderungen im Bereich der Körperschaftsteuer
- Im Bereich der Optionsmöglichkeit zur Körperschaftsteuer (§ 1a KSTG) wurden diverse Änderungen umgesetzt. Nunmehr steht die Optionsmöglichkeit allen Personengesellschaften offen
Änderungen im Bereich der Gewerbesteuer
- die Unschädlichkeitsgrenze für Solarstrom im Bereich der erweiterten Kürzung steigt von 10 auf 20% (ab dem VZ 2023)
Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer
- ab dem 1.1.2025 wird die E-Rechnung im B2B Bereich verpflichtend. Auch wenn das Gesetz insbesondere für kleinere Unternehmen Übergangsvorschriften anbietet, sind grundsätzliche alle Unternehmen spätestens ab dem 1.1.2025 von der Maßnahme betroffen
- Die Grenze, ab der das Finanzamt auf die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verzichtet, wird von 1.000 EUR auf 2.000 EUR angehoben.
- Kleinunternehmer sind ab dem VZ 2024 in der Regel von der Abgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen befreit
- Die Grenze für die Ist-Besteuerung wird von 600.000 EUR auf 800.000 EUR angehoben
Änderungen im Bereich der Abgabenordnung
- Die Grenzen für die Buchführungspflicht werden angehoben. Nach der Neuregelung besteht die Buchführungspflicht ab einer Umsatzgrenze von 800.000 EUR bzw. ab einem Gewinn von 80.000 EUR. Die gleichen Schwellenwerte gelten auch für Einzelkaufleute i.S.d. HGB
- Die Grenze für die erweiterte Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkunftsarten wird auf 750.000 EUR angehoben.