Mit dem Jahressteuergesetz 2022 werden die Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes teilweise umfassend neu gestaltet. Durch die Neuregelung wird es in vielen Fällen zu einer deutlich höheren Bewertung von Immobilienvermögen in Erbschafts- und Schenkungsfällen kommen.
Welche Änderungen im einzelnen beschlossen wurden und was Sie jetzt noch tun können, erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag.
Wann treten die Neuregelungen in Kraft?
Aktuell ist davon auszugehen, dass der Bundesrat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2022 über das Jahressteuergesetz abstimmt. Sofern der Bundesrat zustimmt, werden die Neureglungen auf Übertragungen angewendet, die nach dem 31. Dezember 2022 stattfinden.
Welche Immobilienarten sind betroffen?
Je nach Immobilienart kommt, sofern das sogenannte Vergleichswertverfahren keine Anwendung findet, entweder das Sachwert- oder der Ertragswertverfahren zur Anwendung.
Das Sachwertverfahren, welches im Wesentlichen auf die Herstellungskosten abstellt, wird beispielsweise bei Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen angewendet. Bei Mietwohngrundstücken oder gemischt genutzten Grundstücken findet hingegen das Ertragswertverfahren Anwendung. Dieses ermittelt den Wert anhand der Mieten.
Die Neuregelungen betreffen sowohl das Sachwert- wie auch das Ertragswertverfahren. Insofern sind alle Immobilienarten betroffen.
Um welche Änderungen handelt es sich?
Zunächst einmal wird die Gesamtnutzungsdauer von Ein- und Zweifamilienhäusern, Mietwohngrundstücken, Mehrfamilienhäusern, Wohnungseigentum sowie Gemischt genutzte Grundstücken von 70 auf 80 Jahre erhöht. Damit steigt bei den Bewertungsverfahren der Restwert bzw. sinkt die sogenannte Alterswertminderung.
Weiterhin wird ein sogenannter Regionalfaktor eingeführt. Durch diesen soll der Unterschied zwischen dem bundesdurchschnittlichen und dem regionalen Baukostenniveau berücksichtigt werden. Durch die Anwendung dieser Faktors wird der Sachwert des Gebäudes entsprechend an die regionalen Gegebenheiten angepasst. Beträgt der Faktor beispielsweise 1,15, wird der Sachwert des Gebäudes um 15% erhöht.
Auch die sogenannten Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie für Wohnungseigentum werden deutlich erhöht.
Das Jahressteuergesetz sieht in Bezug auf das Bewertungsgesetz noch weitere Änderungen vor, beispielsweise die elektronische Übermittlung der entsprechenden Erklärungen. Den vollständigen Gesetzesentwurf der Bundesregierung können Sie über nachfolgenden Link abrufen: Gesetzesentwurf Bundesregierung
Wie stark wirken sich die Änderungen aus?
Wie sich der Wert nach dem Bewertungsgesetz auf Grund der Neuregelungen verändert, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Werte in fast allen Fällen erhöhen werden. Auch wenn es sicherlich Fälle gibt, in denen die Werterhöhung moderat ausfallen wird, wird der Werterhöhung in einigen Fällen auch drastisch ausfallen. Insgesamt geht man aktuell davon aus, dass die Werterhöhung zwischen 20 und 30 betragen wird.
Auf Grund der Werterhöhung kann es dazu kommen, dass die erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen Freibeträge überschritten werden. In diesem Fall fällt Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer an?
Welche Handlungsmöglichkeiten gibt es?
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit angedachte Übertragungen noch bis Ende dieses Jahres durchzuführen. Es gilt jedoch zu beachten, dass der Bundesrat dem Gesetz noch zustimmen muss. Insofern ist es aktuell schwierig, eine konkrete Handlungsempfehlung zu geben.