Zum 1. Januar 2025 tritt die Grundsteuerreform in Kraft. Die Reform war erforderlich, weil das Bundesverfassungsgericht die bisherige Wertermittlung als verfassungswidrig erklärt hat. Auch wenn die neue Grundsteuer erst in 2025 in Kraft tritt, besteht bereits im Jahr 2022 Handlungsbedarf für alle Immobilieneigentümer. Was Sie in 2022 erledigen müssen und wieviel Zeit Sie dafür haben, erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag.
Im Rahmen der Grundsteuerreform müssen in Deutschland rund 36.000.000 Grundstücke neu bewertet werden. Für diese Neubewertung kommen verschiedene Berechnungsmethoden zur Anwendung. Im Rahmen des Bundesmodells hängt die Bewertung von der Grundstücksgröße und der Art des Grundstücks ab. Je nach Art des Grundstücks (z.B. Einfamilienhaus, Mietwohn- oder Geschäftsgrundstück) kommen dann verschiedene Bewertungsverfahren zur Anwendung. Diese ermitteln auf Basis von verschiedenen Paramatern den Wert des Grundstücks.
Die Bundesländer können von dem Bundesmodell auf Grund der vereinbarten Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und eigene Berechnungsmethoden zu Grunde legen. Von dieser Öffnungsklausel haben Bayern, Hessen, Baden-Württemberg, Niedersachen und Hamburg Gebrauch gemacht.
Bayern hat mit dem sogenannten Flächenmodell ein verhältnismäßig einfaches Verfahren implementiert. Hier bemisst sich der Grundstückswert alleine nach der Grundstücksgröße sowie nach den Gebäudeflächen.
Unabhängig von der Art der Ermittlung erfolgt die Festsetzung der Grundsteuer – wie bisher auch – in einem dreistufigen Verfahren:
Zunächst wird der sogenannte Grundsteuerwert ermittelt. Durch Anwendung der Steuermesszahl auf den Grundsteuerwert wird der sogenannte Grundsteuermessbetrag berechnet. Dieser dient dann wiederum den Gemeinden zur Festsetzung der Grundsteuer, indem die Gemeinden ihren individuellen Hebesatz auf den Grundsteuermessbetrag anwenden.
Damit das Finanzamt die Neubewertung der Grundstücke durchführen kann, müssen Immobilieneigentümer zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Oktober 2022 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts beim zuständigen Finanzamt einreichen. Die Einreichung kann ausschließlich im elektronischen Verfahren via ELSTER erfolgen. Eine Einreichung in Papierform ist nicht vorgesehen.
Aktuell muss man davon ausgehen, dass die Immobilienbesitzer nicht gesondert aufgefordert werden, der Erklärungspflicht nachzukommen. Diese Aufforderung wird vielmehr im Rahmen einer Allgemeinverfügung durchgeführt. Allerdings planen die meisten Länder ein allgemeines Informationsschreiben an alle Immobilieneigentümer zu versenden.
Die meisten Länder planen die Einrichtung von eigenen Internetseiten rund um die Grundsteuerreform. Zudem gibt es eine Länderübergreifende Homepage unter www.grundsteuerreform.de.
Sie haben Fragen zum Thema Grundsteuerreform oder benötigen Unterstützung bei der Vorbereitung und Erstellung der Feststellungserklärungen? Sparen Sie sich wertvolle Zeit und nehmen Sie gleich Kontakt mit uns auf!