Vorsteuerabzug bei Homeoffice-Vermietung an den Arbeitgeber

Mit Urteil vom 7.5.2020 hat der 5. Senat des BFH entschieden, dass sich bei einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers an den Arbeitgeber der Vorsteuerabzug auch auf einen Sanitärraum erstrecken kann. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich bei dem Sanitärraum um ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Arbeitszimmer handeln kann. Insgesamt kann die Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers an den Arbeitgeber mehrere Vorteile mit sich bringen. Zum einen können die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden, zum anderen besteht auch die Möglichkeit, sich einen Teil der in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge vom Fiskus zurückzuholen. In jedem Fall sollte hier aber auf eine ordentliche Gestaltung geachtet werden, damit das Vermietungsmodel vom Fiskus auch akzeptiert wird.

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