Vorsteuerabzug bei Homeoffice-Vermietung an den Arbeitgeber

Mit Urteil vom 7.5.2020 hat der 5. Senat des BFH entschieden, dass sich bei einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers an den Arbeitgeber der Vorsteuerabzug auch auf einen Sanitärraum erstrecken kann. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich bei dem Sanitärraum um ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Arbeitszimmer handeln kann. Insgesamt kann die Vermietung des häuslichen Arbeitszimmers an den Arbeitgeber mehrere Vorteile mit sich bringen. Zum einen können die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden, zum anderen besteht auch die Möglichkeit, sich einen Teil der in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge vom Fiskus zurückzuholen. In jedem Fall sollte hier aber auf eine ordentliche Gestaltung geachtet werden, damit das Vermietungsmodel vom Fiskus auch akzeptiert wird.

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Geänderte Nutzungsdauer für Computer und Software

Mit Schreiben vom 26.1.2021 hat das Bundesministerium der Finanzen die Abschreibungsdauer für Computer und Betriebs- und Anwendersoftware auf 1 Jahr reduziert. Das Schreiben ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, welche nach dem 31.12.2020 enden. Sofern in 2021 noch Restbuchwerte aus in Vorjahren angeschafften Wirtschaftsgütern vorhanden sind, können diese in 2021 vollständig abgeschrieben werden (Wahlrecht). Das BMF begründet das Schreiben in der Einleitung damit, dass die Nutzungsdauer für Computerhard- und software seit mehr als 20 Jahren nicht mehr überprüft wurde. Ausschlaggebend dürften aber wohl eher die enormen Steuereffekte und die damit einhergehende Unterstützung der Wirtschaft im Rahmen der Corona-Krise sein. Zu beachten ist in diesem Fall, dass die Nutzungsdauer von einem Jahr kaum den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Auf Grund der Aufgabe der umgekehrten Maßgeblichkeit verbleibt es damit in der…

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