Geänderte Nutzungsdauer für Computer und Software

Geänderte Nutzungsdauer für Computer und Software

Mit Schreiben vom 26.1.2021 hat das Bundesministerium der Finanzen die Abschreibungsdauer für Computer und Betriebs- und Anwendersoftware auf 1 Jahr reduziert. Das Schreiben ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, welche nach dem 31.12.2020 enden.

Sofern in 2021 noch Restbuchwerte aus in Vorjahren angeschafften Wirtschaftsgütern vorhanden sind, können diese in 2021 vollständig abgeschrieben werden (Wahlrecht).

Das BMF begründet das Schreiben in der Einleitung damit, dass die Nutzungsdauer für Computerhard- und software seit mehr als 20 Jahren nicht mehr überprüft wurde. Ausschlaggebend dürften aber wohl eher die enormen Steuereffekte und die damit einhergehende Unterstützung der Wirtschaft im Rahmen der Corona-Krise sein.

Zu beachten ist in diesem Fall, dass die Nutzungsdauer von einem Jahr kaum den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Auf Grund der Aufgabe der umgekehrten Maßgeblichkeit verbleibt es damit in der Handelsbilanz bei der tatsächlichen Nutzungsdauer. In der Folge kommt es damit zu einer Abweichung von Handels- und Steuerbilanz und zu passiven latenten Steuern.

Bei dem Text handelt es sich in der Regel um eine vereinfachte Darstellung von steuerlichen bzw. rechtlichen Regelungen. Eine individuelle steuerliche Beratung wird hierdurch nicht ersetzt.
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