Mit Beschluss vom 18.08.2021 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes für Steuernachzahlungen und Erstattungen festgestellt. Während es aber bei Veranlagungszeiträumen bis einschließlich 2018 bei der bisherigen Verzinsung bleibt, hat der Gesetzgeber bis zum 31.7.2022 zeit, für Veranlagungsjahre ab 2019 eine Neuregelung zu treffen.
Pressemittelung: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-077.html
Bislang wurden Steuernachzahlungen und Steuererstattungen nach Ablauf einer Karenzzeit von 15 Monaten einheitlich mit 6% pro Jahr verzinst. Da dieser Zins deutlich oberhalb der aktuellen Kapitalmarktzinsen liegt, kann davon ausgegangen werden, dass sich die Zinsen reduzieren werden. Wie genau aber die Neugestaltung aussehen wird, bleibt abzuwarten.
Akuter Handlungsbedarf dürfte aber nur in den wenigsten Fällen bestehen. Das Finanzamt erlässt Zinsbescheide seit längerer Zeit in Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit der Zinsen „vorläufig“, so dass Änderungen in Bezug auf die Zinshöhe von Amts wegen durchgeführt werden. Ähnliches gilt in den meisten Fällen auch bei den von den Gemeinden erlassen Gewerbesteuerbescheiden. Hierauf sollte aber insbesondere bei noch nicht erlassenen Steuerbescheiden geachtet werden. Sofern kein Vorläufigkeitsvermerk enthalten ist, besteht Handlungsbedarf.
Sie haben Fragen zum Thema Verzinsung von Steuernachzahlungen bzw. Steuererstattungen oder benötigen Verfahrensrechtliche Hilfe, beispielsweise beim Einlegen eines Rechtsbehelfs? Sparen Sie sich wertvolle Zeit und nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf.