Was ist die Inflationsausgleichsprämie?
Mit dem dritten Entlastungspaket hat die Bundesregierung die Einführung einer Inflationsausgleichsprämie beschlossen: Zur Abmilderung steigender Verbraucherpreise haben Arbeitgeber auf Grund der gesetzlichen Regelungen des § 3 Abs. 11c EStG die Möglichkeit, eine sogenannte Inflationsausgleichsprämie an Ihre Angestellten zu zahlen. Diese Prämie ist unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie muss zwischen dem 26.10.2022 und dem 31.12.2024 erfolgen. Wann und wie die Auszahlung erfolgt, ist dabei grundsätzlich unerheblich. Auch eine Auszahlung in mehreren Teilbeträgen ist möglich.
Daneben muss die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden:
- die Leistung darf nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet werden
- der Anspruch auf Arbeitslohn darf nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt werden
- die Leistung darf nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt werden
- der Arbeitslohn darf bei Wegfall der Leistung nicht erhöht wird.
Im Umkehrschluss fallen die Begünstigungen für die Prämie weg, wenn
- eine Inflationsausgleichsprämie gezahlt wird und im Gegenzug der Monatslohn oder sonstige Prämien oder Sonderzahlungen herabgesetzt werden
- durch die Prämie z.B. Sonderzahlungen ersatzweise erfüllt werden sollen
- Der Arbeitslohn vorübergehend gemindert wird und nach Wegfall der Prämie wieder erhöht wird.
Ist hingegen bei wiederkehrenden Leistungen (z. B. Weihnachtsgeld / Sonderzahlungen / Bonus) kein Rechtspruch entstanden (z.B. keine betriebliche Übung) und soll diese Leistungen nun wegen Zahlung der Inflationsausgleichsprämie entfallen, sollte das Zusätzlichkeitserfordernis erfüllt sein.
Bei der Prämie muss es sich insofern um eine echte Zusatzleistung handeln.
Zusätzlich sollte klar dokumentiert sein, dass die Prämie zu Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise geleistet wird. Wie stark der Empfänger von der Inflation betroffen ist, ist hingegen nicht relevant. Die Dokumentation kann beispielsweise durch Individualvereinbarung oder durch einen entsprechenden Hinweis in der Lohnabrechnung erfolgen.
Die Inflationsausgleichsprämie muss im Lohnkonto aufgezeichnet werden.
Wie kann die Inflationsausgleichsprämie ausbezahlt werden?
Die Prämie kann sowohl als Barleistungen wie auch aus Sachleistung gewährt werden. Insbesondere bei der Gewährung von Sachleistungen sollte aber geprüft werden, ob die Sachleistung nicht auf Grund einer anderen gesetzlichen Regelung steuer- und sozialversicherungsfrei wäre. So können bei Bedarf höhere Freibeträge genutzt werden.
Welcher Personenkreis ist begünstigt?
Grundsätzlich können alle Arbeitnehmer von der Inflationsausgleichsprämie profitieren. Hierzu zählen beispielsweise auch Minijobber und Fremdgeschäftsführer.
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung eine verdeckte Gewinnausschüttung annimmt. Sofern hier allerdings die Grundsätze des Fremdvergleichs eingehalten werden und eine klare Vereinbarung getroffen wird, lässt sich das Risiko entsprechend minimieren.
Was passiert, wenn die Prämie mehr als 3.000 EUR beträgt?
Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um einen Freibetrag. Damit ist die Prämie bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei. Der darüber hinausgehende Betrag unterliegt der Lohnsteuer und ist sozialversicherungspflichtig.
Was muss sonst noch beachtet werden?
Neben den oben genannten Voraussetzungen müssen unter Umständen auch arbeitsrechtliche Aspekte beachtet werden.