Berücksichtigung der Instandhaltungsrückstellung bei der Grunderwerbsteuer

Mit Urteil vom 16.9.2020 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der beim Kauf von Sondereigentum vereinbarte Kaufpreis nicht um die darin enthaltene "Instandhaltungsrücklage" bzw. "Instandhaltungsrückstellung" zu mindern ist. Bislang war es gängige Praxis, den auf den Verkäufer entfallenden Anteil der Instandhaltungsrücklage im Kaufvertrag gesondert auszuweisen. Für Zwecke der Grunderwerbsteuer wurde dies steuermindernd berücksichtigt. Begründet wird diese Auffassung damit, dass die Instandhaltungsrücklage nicht dem Verkäufer sondern der Wohnungseigentümergemeinschaft zuzurechnen ist und damit auf ein anderes Rechtssubjekt entfällt. Sie kann damit im Rahmen des Erwerbsvorgangs nicht auf den Käufer übergehen. Eine Aufteilung des Gesamtkaufpreises ist damit nur für diejenige Fälle geboten, bei denen der Kaufpreis auch auf Gegenstände entfällt, welche nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen (z.B. Einrichtungsgegenstände).

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Jahressteuergesetz 2020

Der Bundesrat hat dem Jahressteuergesetz 2020 am 18. Dezember 2020 zugestimmt. Damit kommt es zu umfangreichen Änderungen, welche beispielsweise im Rahmen der Einkommensteuererklärung möglicherweise beachtet werden müssen. Zum Beispiel: Sofern die Voraussetzungen für den Ansatz eines häuslichen Arbeitszimmers nicht vorliegen oder auf den Ansatz verzichtet wird, kann eine "Homeoffice-Pauschale" von 5 € pro Tag (maximal 600 € pro Jahr) angesetzt werden. Der Betrag wird allerdings nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag gewährt. Die Homeoffice-Pauschale wird auch dann gewährt, wenn für die Tätigkeit kein eigenes Zimmer zur Verfügung steht.Die Frist für die Gewährung von "Corona-Prämien" wurde bis Juni 2021 verlängert. Sofern der Maximalbetrag bereits ausgeschöpft ist, darf die Prämie nicht nochmals gewährt werdenDie Freigrenze für Sachbezüge wird ab dem 1.1.2021 von 44 € auf 50 € angehoben.Bei der verbilligten Wohnungsvermietung…

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Auswirkung der Corona-Pandemie auf Betriebswirtschaftliche Auswertungen

Auf Grund der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Einschränkungen in nahezu allen wirtschaftlichen und privaten Bereichen wird es aller Voraussicht nach im Laufe des Jahres 2021 zu einer Vielzahl von Insolvenzen kommen. Unternehmen, welche die Pandemie überstehen, benötigen häufig zusätzliche liquide Mittel in Form von Fremdkapital. Auf Grund der drohenden Insolvenzwelle werden die Banken allerdings erhöhte Anforderungen an die vorzulegenden betriebswirtschaftlichen Auswertungen und Finanzplanungen stellen. Um wertvolle Zeit bei der Beantragung von Fremdkapital zu sparen können Unternehmen von Anfang an auf eine qualitativ hochwertige Buchhaltung mit entsprechenden Auswertungen setzen. Informieren Sie sich jetzt über die Möglichkeiten einer Qualitäts-BWA.

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