Mit Urteil vom 16.9.2020 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der beim Kauf von Sondereigentum vereinbarte Kaufpreis nicht um die darin enthaltene „Instandhaltungsrücklage“ bzw. „Instandhaltungsrückstellung“ zu mindern ist. Bislang war es gängige Praxis, den auf den Verkäufer entfallenden Anteil der Instandhaltungsrücklage im Kaufvertrag gesondert auszuweisen. Für Zwecke der Grunderwerbsteuer wurde dies steuermindernd berücksichtigt.
Begründet wird diese Auffassung damit, dass die Instandhaltungsrücklage nicht dem Verkäufer sondern der Wohnungseigentümergemeinschaft zuzurechnen ist und damit auf ein anderes Rechtssubjekt entfällt. Sie kann damit im Rahmen des Erwerbsvorgangs nicht auf den Käufer übergehen.
Eine Aufteilung des Gesamtkaufpreises ist damit nur für diejenige Fälle geboten, bei denen der Kaufpreis auch auf Gegenstände entfällt, welche nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen (z.B. Einrichtungsgegenstände).