Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen

Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen

Der Staat fördert seit dem 1.1.2020 energetische Baumaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilien.

Für die Beantragung der Steuerermäßigung müssen bestimmte Voraussetzungen beachtet werden:

  1. Das Gebäude muss bei Beginn der Maßnahme 10 Jahre oder älter sein. Entscheidend ist hier in der Regel der Tag des Bauantrags
  2. Die Maßnahme muss von einem anerkannten Fachunternehmen ausgeführt werden
  3. Es muss eine Rechnung in deutscher Sprache vorliegen
  4. Die Zahlung muss unbar auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen

Daneben muss dem Finanzamt eine Bescheinigung des Fachunternehmens über die Baumaßnahme vorgelegt werden. Die Bescheinigung muss nach dem dafür vorgesehenen amtlichen Muster ausgestellt werden.

Insbesondere bei Mehrfamilienhäusern muss darauf geachtet werden, ob Einzelbescheinigungen oder Gesamtbescheinigungen ausgestellt werden dürfen.

Förderfähig sind insbesondere:

  1. Die Wärmedämmung
  2. Die Erneuerung von Fenstern und Türen
  3. Die Erneuerung und Optimierung von Heizungsanlagen
  4. Der Einbau von Systemen zur Verbrauchsoptimierung
  5. Der Einbau oder die Erneuerung von Lüftungsanlagen

Die Förderung umfasst hierbei nicht nur die Lohn- sondern auch die Materialkosten.

Anspruchsberechtigt ist laut dem dazu ergangenen BMF Schreiben zunächst der bürgerlich-rechtliche Eigentümer. Anspruchsberechtigt kann aber auch der wirtschaftliche Eigentümer sein. Bei Nießbrauchern und Mietern sind diese Voraussetzungen in der Regel aber nicht erfüllt, so dass diese grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt sind.

Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, kommt eine Steuerermäßigung von bis zu 40.000 EUR in Betracht. Diese beträgt im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im Folgejahr jeweils 7% (maximal ja 14.000 EUR) und im 2. Folgejahr 6% (maximal 12.000 EUR). Hier gilt es insbesondere zu beachten, dass sogenannte Anrechnungsüberhänge weder vor- noch zurückgetragen werden können. Die Steuerermäßigung kann in diesen Fällen ins Leere laufen.

Der Höchstbetrag ist personen- und objektbezogen und kann insofern pro Person und Objekt nur einmal in Anspruch genommen werden.

Eine Steuerermäßigung ist vollständig ausgeschlossen, wenn beispielsweise zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gewährt werden. Hierbei kommt es auf die jeweilige Maßnahme an. Wird also beispielsweise eine Förderung durch die KfW beantragt, ist die Steuerermäßigung nach § 35c EStG grundsätzlich ausgeschlossen.

Bei dem Text handelt es sich in der Regel um eine vereinfachte Darstellung von steuerlichen bzw. rechtlichen Regelungen. Eine individuelle steuerliche Beratung wird hierdurch nicht ersetzt.
Die Haftung ist ausgeschlossen.

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